Für letztwillige Verfügungen sind bestimmte Formvorschriften vorgesehen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Verfügung nicht wirksam. Ab 1.1.2017 gelten neue, strengere Anforderungen an fremdhändige Testamente.
Ein fremdhändiges Testament kann am Computer (Achtung: ausdrucken!), der Schreibmaschine oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst und muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden.

Neu ist:

  • Bei Errichtung Ihres Testaments müssen Sie Ihre ­ Unterschrift mit einem handschriftlichen Zusatz bekräftigen (zB „Das ist mein letzter Wille.“).
  • Es müssen drei Zeugen ununterbrochen und gleich­ zeitig anwesend sein.
  • Die Identität Ihrer Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse) und die Zeugen müssen mit einem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz unterschreiben.

Außerdem wird der Kreis der ausgeschlossenen Testamentszeugen erweitert. In Zukunft kommen auch Lebensgefährten, Vorsorgebevollmächtigte oder Machthaber von Bedachten nicht mehr als Zeugen in Frage.

Neu ist auch, dass beim Nottestament künftig mündige Minderjährige als Testamentszeugen zugelassen sind. Außerdem wurde die besondere Testamentsform für besachwaltete Menschen abgeschafft.

Achtung:
Das Original Ihrer letztwilligen Verfügung (zB Testament) muss sicher (zB bei Ihrem Rechtsanwalt) verwahrt werden. Nach Ihrem Ableben gilt nur das Original!

Tipp:
Lassen Sie sich im Vorfeld beraten, um folgenschwere Fehler zu vermeiden. Wir unterstützten Sie bei der Errichtung Ihres Testaments,  verwahren es sicher und registrieren es im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. So kann es im Verlassenschaftsverfahren aufgefunden werden.