Der Winter steht wieder vor der Tür und für viele stellt sich die Frage nach der Räum- und Streupflicht. RA Peter Bergt informiert, welche Vorschriften für Eigentümer im angrenzenden Grundstücksbereich gelten.

Verkehrssicherungspflichten zur Vermeidung von Unfällen erfordern ua bei Schnee und Glätte auf Straßen und Wegen die entsprechende Räumung, Säuberung bzw Streuung. Neben der Wegehalterhaftung aus dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), welches eine Haftung für Wegeanlagen nur bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, gibt es in der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) wesentlich strengere Vorschriften für Anrainer.

Demgemäß müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr öffentliche Gehsteige, Gehwege und Stiegen innerhalb von drei Metern entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Sofern kein Gehweg oder Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und bestreut werden. In Fußgängerzonen und Wohnstraßen muss dies entlang der Häuserfront erfolgen. Die Streu- und Räumpflichten nach der StVO bestehen nur auf Gehsteigen bzw. Gehwegen, die entlang der Liegenschaft verlaufen. Für einen innerhalb der Liegenschaft verlaufenden Gehweg – wie es bei Wohnungseigentums- anlagen öfters vorkommt – ist die strenge Regelung der StVO betreffend Winterdienst nicht anwendbar. Selbst dann nicht, wenn dieser Gehweg dem öffentlichen Fußgängerverkehr dient. Für den Zustand eines über die Wohnungseigentumsliegenschaft verlaufenden Gehwegs haftet die Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten jedoch als Wegehalterin gemäß ABGB, wenn der Weg für den allge- meinen Fußgängerverkehr bestimmt ist.

Die Räum- und Streupflichten des Anrainers können gemäß StVO mit haftungsbefreiender Wirkung für den Eigentümer mittels Vertrag auch einem Dritten, zum Beispiel einem Unternehmen, übertragen werden.

Veröffentlicht in der Tiroler Tageszeitung am 9.11.2012